Rechtsanwaltskosten/-gebühren (Verfahrens-bzw. Gerichtskosten)
Es folgen einige Links, die Ihnen einen ungefähren Überblick über anfallende Rechtsanwaltskosten (Verfahrenskosten) geben können, wobei ich ausdrücklich darauf hinweise, dass wegen der Komplexität der Materie auch über diese Links nur Anhaltspunkte vermittelt werden können. Sie sollen aber in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick verschaffen zu können. Alle unmittelbaren und mittelbaren Auskünfte (über Links), die hier vermittelt werden, erfolgen deshalb ohne Gewähr.
Wichtig zu wissen ist, dass der Rechtsanwalt an das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) gebunden ist, soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche
Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nach der höhere als die sich aus dem
RVG ergebenden Gebühren vereinbart worden sind. Niedrigere Gebühren, als in dem
RVG vorgeschrieben sind, dürfen nicht vereinbart werden.
Erfolgshonorare sind verboten.
Werden Rechtsanwalts- u. Verfahrenskosten auch von anderen Stellen übernommen?
[ Beratungshilfe ] [ Prozesskostenhilfe ] [ Pflichtverteidigung ] [ Rechtschutzversicherung ]
Eine Möglichkeit ergibt sich aus dem Beratungshilfegesetz.
Danach können Sie in außergerichtlichen Angelegenheiten durch die
sogenannte Beratungshilfe von der Übernahme der Rechtsanwaltskosten frei
gestellt werden. Voraussetzung ist, dass Sie die finanziellen Mittel nach Ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die
Inanspruchnahme der Beratungshilfe zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
nicht mutwillig erscheint. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG
versagt die kostenlose Beratungshilfe, wenn die Möglichkeiten gegeben ist,
kostenlose Beratung anderweitig in Anspruch zu nehmen. Dies wären in
Arbeitsrechtssachen beispielsweise die Gewerkschaften, in Mietsachen die
Mietervereine, wenn man dort Mitglied ist u.ä.m.
Der Antrag auf Gewährung der Beratungshilfe ist an das Amtsgericht zu richten,
in dessen Zuständigkeitsbezirk ein Bedarf für die Beratungshilfe besteht.
Zuständig ist dafür der Rechtspfleger (§ 24a Rechtspflegergesetz -
RPflG) der meist in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts tätig
wird und (soweit sofort möglich) auch selbst beraten kann. Beim Amtsgericht
wird Ihnen, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen, ein Beratungsschein
erteilt. Diesen müssten Sie mir vor der Beratung dann vorlegen. Wenn Sie es
wünschen, können Sie sich auch direkt an mich wenden. Einen
Beratungshilfeantrag würde ich dann für Sie nachträglich stellen. Zusätzliche
Kosten fallen für Sie dafür nicht an. Hierzu benötige ich alle Unterlagen, aus
denen sich Ihr monatliches Einkommen ergibt. Weiterhin auch alle Unterlagen
über Ihre monatlichen finanziellen Belastungen (Miete, Stromkosten, Versicherungsbeiträge
u.s.w.). Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, genügt in der Regel der entsprechende
Bescheid des Sozialamtes über die Höhe der Ihnen zustehenden Geldleistungen.
Wenn Sie den Beratungsschein erhalten haben (bzw. Ihr durch mich gestellter
Antrag bewilligt worden ist), fallen für Sie keine Beratungsgebühren an. Gemäß § 8 BerHG
(Beratungshilfegesetz) müssen Sie lediglich eine Schutzgebühr i.H.v.
10,00 Euro zahlen. Diese kann in Ausnahmefällen, etwa bei extrem schwierigen
finanziellen Verhältnissen, erlassen werden. Die Beratungshilfe umfasst auch
die Möglichkeit außergerichtlich Schreiben für Sie aufzusetzen oder
gegebenenfalls Erörterungen für Sie zu führen.
Hinweis: In Strafsachen und Ordnungswidrigkeitensachen
dürfte ich Sie nur beraten. Eine Vertretung nach außen findet durch den
Rechtsanwalt bei Beratungshilfe nicht satt (siehe aber unten "Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren")
Wann haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe?
Anspruch auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren wäre (siehe dazu unten "Wann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe?").
Weiterhin gibt es die Möglichkeit der
Prozesskostenhilfe (PKH), wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und
wirtschaftliche Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine Prozessführung
vor Gericht (wenn Sie selbst einen Rechtsstreit führen wollen oder aber selbst
verklagt werden und sich wehren wollen) nicht oder nur teilweise aufbringen
können. Es ist dann möglich bei Gericht gemäß § 114 ff. ZPO
Prozesskostenhilfe zu beantragen (gilt nicht für Straf- u.
Ordnungswidrigkeitensachen siehe unten)
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat für Sie entsprechend
Ihrer Einkommens- und Belastungssituation ganz oder teilweise die Kosten für
Ihren Rechtsanwalt (sofern dessen Beiordnung beantragt und gerichtlich
bewilligt wurde) und das Gerichtsverfahren (auch Gerichtskostenvorschüsse und
Vorschüsse für etwaige Zeugen und Sachverständige entfallen). Ein Rechtsanwalt
Ihrer Wahl wird dann beigeordnet,
1.) wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (vor den
Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof),
2.) wenn anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint (etwa bei schwieriger
Sach- u. Rechtslage) oder
3.) Ihr Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Wenn Ihnen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände dies erlauben, kann
das Gericht eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen. Ist
dies nicht der Fall, müssen Sie die Prozesskostenhilfe zunächst nicht
zurückerstatten. Bei positiver Entwicklung Ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Situation müssen Sie jedoch damit rechnen, dass die
Prozesskostenhilfe zurückgefordert wird.
Grundsätzlich ist der Antrag auf PKH bei dem Gericht zu stellen, dass auch das
Hauptverfahren durchführt oder demnächst durchführen wird. Der Antrag kann auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes gestellt werden.
Der PKH-Antrag muss folgenden Inhalt enthalten:
1.) Der Streit, um den es geht, muss nachvollziehbar dargestellt werden.
2.) Die eigenen Beweismittel müssen angegeben werden.
3.) Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben beigefügt werden.
Nachdem der Antrag dem Gericht vorliegt, wird es nach Anhörung der Gegenpartei
die Erfolgsaussichten summarisch prüfen und die PKH bewilligen oder aber auch
ablehnen. Im letzteren Fall kann Beschwerde eingelegt werden. Ein anderes
Gericht wird die Sache dann nochmals überprüfen.
Wenn das PKH-Gesuch bewilligt wird, ergeht ein gerichtlicher Beschluss, aus dem
hervor geht, ob überhaupt Zahlungen zu leisten sind oder ob ratenweise gezahlt
werden muss. Wenn Ratenzahlung angeordnet wird, enthält der Beschluss auch
Angaben ab wann zu zahlen ist und ob die Beiordnung des Rechtsanwaltes (falls
beantragt) bewilligt wird.
Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die antragstellende Partei von den
Gerichtskosten und der Zahlungspflicht gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt
befreit (s.o.). Der Rechtsanwalt erhält einen entsprechenden Anspruch auf
Zahlung gegenüber der Staatskasse.
WICHTIG! Bitte beachten Sie, dass im Falle des
Unterliegens im Hauptverfahren, auch wenn Ihnen PKH gewährt worden ist, die
Verpflichtung bleibt, dem Prozessgegner, dem also, der den Prozess gewonnen
hat, alle entstandenen Kosten zu ersetzen. Es bleibt somit auch im Falle der
Bewilligung von PKH bei einem gewissen Kostenrisiko!
Sollte sich die Vermögenslage nachträglich verschlechtern, können die
monatlichen Raten durch Ermäßigung (bis zur völligen Zahlungsbefreiung)
angepasst werden. Umgekehrt ist es auch möglich bei einer Verbesserung der
Vermögenslage die PKH-Entscheidung anzupassen.
Falls Ratenzahlung bewilligt worden ist und diese nicht gezahlt werden, kann
das Gericht die Bewilligung aufheben. Es fallen dann ganz normal alle
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten an.
Wann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Wenn Ihnen von Ihrem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, Erwerbstätigenfreibeträgen usw. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, kann Ihnen Prozesskotenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden.
Dieser Betrag, der nach Abzug der regelmäßigen
Belastungen (s.o.) Ihnen verbleiben muss, wird jährlich angepasst.
Prozesskostenhilfe erhalten Sie allerdings nur dann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint.
PKH kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie
verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.
Ein Formular, mit dessen Hilfe Sie berechnen können, ob und in welcher Höhe Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht, finden Sie unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de . Klicken Sie dort den Link "Kosten sparen"an und folgen Sie im Text den Links "Prozesskostenhilfe" bis ".....mit Hilfe des folgenden Formulars...." (ohne Gewähr).
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren/
Pflichtverteidigung
Beratungshilfe wird auch in diesen Bereichen gewährt (s.oben). Prozesskostenhilfe aber gibt es nicht, auch wenn Ihnen nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Sie müssten sich selbst verteidigen oder einen Verteidiger bezahlen.
Der Staat zahlt einen Verteidiger aber in folgenden Fällen:
§ 140 I
StPO enthält einen Katalog bestimmter Fälle, in denen ein
Pflichtverteidiger bestellt werden muss, beispielsweise, wenn dem Beschuldigten
ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder das Verfahren zu einem Berufsverbot
führen kann. Dies hat das Gericht von Amt wegen zu prüfen und wird ggf. einen
Verteidiger, den der Beschuldigte u.U. vorschlagen kann, beiordnen.
Unter Umständen besteht nach § 140 II
StPO ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, etwa wegen der
Schwere der Tat ( z.B. zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr u. mehr)
oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (komplizierter Sachverhalt;
Akteneinsicht, die dem Angeklagten nicht zusteht, ist erforderlich; bei
schwieriger Beweislage) oder bei Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen (z.B.
geistig beeinträchtigte Person; Analphabet; Ausländer, die der
deutschen Sprache unkundig sind).
Bei Freispruch zahlt die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen die Staatskasse.
Schließlich ist noch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestehenden Rechtschutzversicherung (RSV) hinzuweisen. Sollten Sie meine Beauftragung beabsichtigen, fragen Sie bei Ihrer RSV nach, ob für den in Frage stehenden Rechtsfall (z.B. bei Erhalt eines Bußgeldbescheides, Verkehrsunfall etc.) Versicherungsschutz besteht. Dies empfiehlt sich dann, wenn Sie nicht genau wissen, welche Risiken (Rechtsgebiete) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung" (ARB) und Ihrem speziellen Vertag versichert sind. Wenn Sie es wünschen, werde ich für Sie die Deckungszusage bei der RSV einholen. Sobald diese vorliegt wird die Abrechnung dann direkt über die Rechtsschutzversicherung abgewickelt.
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